Abfall 1

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) werden Abfälle als Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, definiert. Dabei wird unterschieden ob die Abfälle verwertet werden können oder eine Verwertung nicht möglich ist. Abfälle die nicht verwertet werden können sind Abfälle zur Beseitigung.

Die Zuführung von Stoffen oder Gegenständen zu einer Verwertung oder Beseitigung bezeichnet das KrWG als Entledigung. Zur Entledigung zählt auch die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft unter dem Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung.

Abfälle werden in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterschieden. Gefährliche Abfälle sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden. Diese Rechtsverordnungen basieren auf Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden und der Gemeinden und Gemeindeverbände. Alle übrigen Abfälle gelten als nicht gefährlich.

Betriebsbeauftragter für Abfall

Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, Deponien, Krankenhäusern und Kliniken, Abwasserbehandlungsanlagen und Besitzer und Betreiber von Rücknahmesystemen können zu Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) gemäß Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) verpflichtet sein. Diese Verpflichteten und die Betriebsangehörigen werden durch den Abfallbeauftragten zu Themen bezüglich der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung überwacht, beraten und informiert.

Bedeutsame Themen sind:

  • Überwachung der Abfallwege (Entstehung oder Anlieferung, Verwertung oder Beseitigung),
  • Überwachung der Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften, Gesetzen, Rechtsverordnungen durch Kontrollen,
  • Aufklärung von Betriebsangehörigen über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung dieser Beeinträchtigungen,
  • Hinwirken auf die Entwicklung und Einführung von umweltfreundlichen und abfallarmen Verfahren, zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen sowie umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
  • Erzielung der Verbesserung von Anlagen und Verfahren, in denen Abfälle anfallen, verwertet oder beseitigt werden,
  • Jährlich wird der zur Bestellung Verpflichtete schriftlich über alle getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen in einem Jahresbericht durch den Abfallbeauftragten informiert.